Zur Führung eines Geschäfts, das mit gebrannten Wassern handelt, wird gemäss Art. 23 ff des Gastwirtschaftsgesetzes ein Patent benötigt. Gesuchsformulare für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern können über den Online-Schalter bezogen und anschliessend der Gemeinderatskanzlei Wittenbach eingereicht werden.
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