Adressauskünfte können unter Einhaltung des Datenschutzes auch an Privatpersonen, Firmen und Institutionen erteilt werden. Art. 13 des "Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer" sieht vor, dass Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Zuzugsort/-datum, Wegzugsort/-datum und neue Adresse, allenfalls Sterbedatum/-ort bekannt gegeben werden dürfen. Bei Ausländern und Ausländerinnen kann zusätzlich Auskunft über den Status des Wohnsitzes (Aufenthalts-Bewilligung) gegeben werden. Bei allen Adressanfragen ist ein sinnvoller Interessensnachweis erforderlich.

Preis

gebührenpflichtig

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